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   VG Cottbus, 25.01.2011 - 3 K 1050/09   

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https://dejure.org/2011,21979
VG Cottbus, 25.01.2011 - 3 K 1050/09 (https://dejure.org/2011,21979)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25.01.2011 - 3 K 1050/09 (https://dejure.org/2011,21979)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 3 K 1050/09 (https://dejure.org/2011,21979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 AktenE/InfZG BB, § 3 AktenE/InfZG BB, 6 Abs 1 S 3 AktenE/InfZG BB, § 6 Abs 1 S 5 AktenE/InfZG BB, § 7 S 2 AktenE/InfZG BB

  • lda.brandenburg.de PDF

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung, Beratungspflicht, Bestimmtheit des Antrags, Durchführung des Antragsverfahrens, Prozessuales

  • fragdenstaat.de

    Anwendungsbereich/ Zuständigkeit - Durchführung des Antragsverfahrens - Begriffsbestimmung - Prozessuales - Bestimmtheit des Antrags - Beratungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Beratungspflicht, Bestimmtheit des Antrags, Prozessuales, Durchführung des Antragsverfahrens, Begriffsbestimmung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006 - 7 B 9.05

    Keine Einsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters

    Auszug aus VG Cottbus, 25.01.2011 - 3 K 1050/09
    Insoweit ist anerkannt, dass im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht durch Verwaltungsakt entschieden wird, vgl. §§ 6 Abs. 1 S. 7, 8 AIG; während im Falle der Gewährung von Akteneinsicht davon auszugehen ist, dass inzidenter vorab ein Verwaltungsakt ergeht, dessen Erfüllung wiederum ein Realakt ist, vgl. § 7 AIG (so auch VG Potsdam, Urteil vom 27. April 2010 - 3 K 1595/05 -, im Anschluss an Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 B 9.05 -).
  • VG Potsdam, 27.04.2010 - 3 K 1595/05

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus VG Cottbus, 25.01.2011 - 3 K 1050/09
    Insoweit ist anerkannt, dass im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht durch Verwaltungsakt entschieden wird, vgl. §§ 6 Abs. 1 S. 7, 8 AIG; während im Falle der Gewährung von Akteneinsicht davon auszugehen ist, dass inzidenter vorab ein Verwaltungsakt ergeht, dessen Erfüllung wiederum ein Realakt ist, vgl. § 7 AIG (so auch VG Potsdam, Urteil vom 27. April 2010 - 3 K 1595/05 -, im Anschluss an Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 B 9.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 12 B 41.08

    Informationszugang; Genehmigung der Strompreise; Kalkulationsgrundlagen; Rückgabe

    Auszug aus VG Cottbus, 25.01.2011 - 3 K 1050/09
    Dadurch hat er sich der Akten entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsänderung dauerhaft und endgültig entledigt und damit zugleich seine Stellung als aktenführende Behörde i.S.d. AIG aufgegeben (vgl. zum Berliner Landesrecht: OVG Berlin -Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - 12 B 41.08 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2010 - 12 L 73.10

    Informationsfreiheitsgesetz; Streitwert; wirtschaftliches Interesse

    Auszug aus VG Cottbus, 25.01.2011 - 3 K 1050/09
    Da die Klägerin mit ihrer Klage mehrere Informationsbegehren geltend macht - die Akteneinsicht in alle Vergütungsvereinbarungen mit den einzelnen Trägern von Einrichtungen zur Betreuung Behinderter im Land Brandenburg -, war der Auffangstreitwert für jedes einzelne Informationsbegehren anzusetzen (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 12 L 73.10 -).
  • VG Cottbus, 19.09.2013 - 1 L 219/13

    Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH muss Interna des Aufsichtsrates offenbaren

    Ungeachtet des Umstandes, dass in der Rechtsprechung als "aktenführende Behörde" diejenige Behörde angesehen wird, die die begehrten Unterlagen tatsächlich und dauerhaft vorhält und mit ihnen arbeitet (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 25. Januar 2011 - 3 K 1050/09 - juris Rn. 20 und die eine Berufungszulassung ablehnende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Mai 2011 - OVG 12 N 37.11 - juris), meint § 2 Abs. 4 AIG ersichtlich lediglich die Fälle, in denen Einzelpersonen oder juristische Personen des Privatrechts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - juris Rn. 176; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 15. Januar 2002 - St 1/01 - juris Rn. 106) mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben betraut worden sind und insoweit als Beliehene handeln (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum AIG, LT-Drs. 2/4417, S. 9 : "Andere, z. B. wirtschaftlich tätige und am Wettbewerb teilnehmende Unternehmungen der öffentlichen Hand sind wie andere Private von einer Einsichtnahme ausgenommen." und die Beschlussempfehlung sowie den Bericht des Ausschusses für Inneres, LT-Drs. 2/4999, S. 3 und S. 16 mit der Einfügung des - aktuell unveränderten - § 2 Abs. 4 AIG, die "zur Klarstellung" empfohlen wurde, so dass auch "Private, die von einer aktenführenden Behörde mit hoheitlichen Aufgaben beauftragt sind" als Adressaten des "Grundrechts auf Akteneinsicht" verpflichtet wurden ).
  • VG Potsdam, 24.10.2012 - 9 K 445/10
    Der hiergegen erhobene Widerspruch hatte ebenso wenig Erfolg wie die hierauf erhobene Klage der Klägerin gegen das Landesamt vor dem Verwaltungsgericht Cottbus (VG 3 K 1050/09) und der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 12 N 37.11).
  • VG Potsdam, 11.04.2014 - 9 K 2311/13

    Datenschutzrecht/Ansprüche auf Akteneinsicht

    Urteil der Kammer vom 18. Juli 2012 - VG 9 K 2107/10 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2011 - OVG 12 N 37.11 -, Juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 25. Januar 2011 - 3 K 1050/09 -, Juris Rn. 20.
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